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WiLMA Überstunden&Mehrarbeit

Sonderregelung für den Schuldienst

8. Sonderregelungen für den Schuldienst

 28. Juli 2021, 14:19

Abgeltbare Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von der Lehrkraft auf Anordnung oder mit Genehmigung Unterricht über die für sie (individuell) geltende Pflichtstundenzahl hinaus im Umfang von mehr als 3 Unterrichtsstunden pro Monat erteilt wird. Für Teilzeitbeschäftigte ist die Grenze entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen (vergleiche Ziffer 61.1.4 BayVwVBes).

Da abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt, kann für die Teilnahme an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen (zum Beispiel Teilnahme an Eltern- und Schüler*innensprechterminen, Lehrer*innenkonferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen, Erledigung von Verwaltungsarbeit, bloße Beaufsichtigung einer Klasse), keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Mehrarbeit liegt auch nicht vor, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraums planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, beispielsweise bei Block- oder Turnusunterricht (Ziffer 61.4 BayVwVBes).

Abrechnungszeitraum ist hierbei der Kalendermonat (Artikel 61 Absatz 4 BayBesG). Die Höhe der Stundenvergütung für Mehrarbeit im Schuldienst ergibt sich aus Anlage 9 (vergleiche Artikel 61 Absatz 5 Satz 1 BayBesG). Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Unterrichtsstunde. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird. Bis zu dieser Grenze bedarf es einer Vergleichsberechnung entsprechend der Ausführungen unter Ziffer 7.3.8 (vergleiche Artikel 61 Absatz 5 Satz 4 BayBesG).